Allgemeine Geschäftsbedingungen: Reiseveranstalter OVERCROSS
VORWORT:
Zu den Abenteuerreisen mit OVERCROSS gehören Teamwork und ein paar einfache Spielregeln, die wir von Reisen mit Freunden kennen. Mit diesen sehr ausführlichen AGB wollen wir vermitteln, dass die Teilnahme an einer OVERCROSS Abenteuerreise immer mit einem hohen Grad an Eigenverantwortung verbunden ist. Ein Mitreisender von OVERCROSS Reisen muss sich der Tatsache bewusst sein, dass die Teilnahme an einer Gruppenreise, Motorradreise, Geländewagenreise oder auch eine Individuellen Reise / Expedition grundsätzlich mit Unwägbarkeiten, Unwetter, politische Krisen, Krankheiten, wilden Tieren, physisch oder physischen Beeinträchtigung von anderen Mitreisenden (oder Ihnen selbst) mit Reiseplanänderungen verbunden sein kann! Eine Abenteuerreise ist immer ein herausforderndes Erlebnis und kann durchaus ein gewisses Gefahrenpotenzial durch äußere Einflüsse sowie eigene Verhaltensweisen mit „sich bringen“. Unser Ziel mit diesem Vorwort ist es, vor der Buchung jedem Teilnehmer unmissverständlich klarzumachen, dass ohne Herausforderung kein Erlebnis möglich ist und ein gerütteltes Maß an Gefahren, sowie die Mithilfe bei Kochen, Spülen und Freischaufeln von Fahrzeugen etc. selbstverständlich ist! Wir führen unsere Reisen auf einem teilweise sehr hohen Erlebnis und Abenteuer Niveau durch. Für dich als Teilnehmer darf Teamwork kein Problem sein!
Wenn Du dich auf eine Abenteuer- /Campingreise von OVERCROSS anmeldest, dann muss dir bewusst sein, dass Du keine Bedienung für Zeltaufbau und Essenszubereitung haben wirst, sondern im Team gemeinsam die Arbeiten des täglichen Ablaufes durchführen kannst /darfst / musst.
Klasse statt Masse beinhaltet die Individualität unserer Reisen, daher ist die online Tourbeschreibung rein als Reisevorschlag zu verstehen, was dazu führen kann, dass der Tourguide/ Reiseleiter eine Änderung (Reiseverlaufs Änderung) durchführen kann und wird, um allen Mitreisenden ein sicheres und erlebbares Abenteuer zu gewährleisten. Wir sind als Reisende Gast in dem jeweiligen Land und werden uns an Landesgepflogenheiten, Sitten und Gebräuche halten und dennoch einen erlebbaren aktiven Urlaub bieten. Luxus und Bequemlichkeit steht nicht immer im Vordergrund, mit dem für OVERCROSS Reisen erlebbaren Differenzierungsattribut, bieten wir Ihnen "NUR" Länder, Menschen und Abenteuerreisen. So entstand im Jahr 2000 unser Slogan "Hier ist das Abenteuer".
An dieser Stelle möchten wir dich über unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, die die gesetzlichen Bestimmungen der §651a-y BGB ergänzen und, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen dir und uns geschlossenen Reisevertrags sind. Bitte nehme dir Zeit und lesen Sie die Bedingungen in Ruhe durch. Sollten sich Fragen ergeben, stehen wir dir selbstverständlich zur Beantwortung zur Verfügung.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende OVERCROSS Abenteuer & Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann nur auf elektronischem Weg via Webseite vorgenommen werden.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch OVERCROSS zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird OVERCROSS dem Reiseanmelder auf einem dauerhaften Datenträger eine Reisebestätigung zur Verfügung stellen.
1.2 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von OVERCROSS vor, an das OVERCROSS für die Dauer von einer Woche gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseanmelder innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.
1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reiseanmeldung vornimmt, als auch für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch Buchung über die OVERCROSS Webseite übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter OVERCROSS seit Jahrzehnten eine Insolvenzversicherung. Der Reiseanmelder wird hierüber gemäß §651t BGB informiert und dem Reisekunden wird bei Buchung ein Sicherungsschein i.S.v. § 651r Abs. 4 BGB übergeben wird. Dieser befindet sich bei der Reisebestätigung.
2.2 Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises, mindestens jedoch 500 € sofern der Reisepreis diese Summe übersteigt, zu leisten.
2.3 Die Restzahlung des Reisepreises ist 2 Monate vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 2 Monate vor Reisebeginn) ist der Reisepreis bei Übergabe der Reiseunterlagen sofort fällig.
2.4 Die Reisenden schließen ihren Flugvertrag direkt mit der Fluggesellschaft. Die Kündigung des Flugvertrags richtet sich nach dem Vertragsinhalt des Vertrags zwischen Reisendem und Fluggesellschaft, regelmäßig also nach ausgewähltem Tarif und den AGB der Fluggesellschaft.
2.5 Nach Buchung der Tour ist die Vermittlung eines Flugs durch OVERCROSS möglich. OVERCROSS wird dabei nicht Reiseveranstalter der Flugreise, sondern tritt lediglich als Vermittler auf und haftet nur für eigene Pflichtverletzungen, nicht für Pflichtverletzungen der Fluggesellschaft. Z. 2.4 gilt auch in diesem Fall.
2.6 Gerät der Reisende / Anmelder mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist OVERCROSS nach Mahnung und erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (4.2) zu verlangen.
2.7 Reisegutscheine von OVERCROSS sind ohne Ausnahme nur für Fernreisen ins außereuropäische Ausland drei Jahre gültig und können nicht ausgezahlt werden.
2.8 Gutscheine von OVERCROSS und Kooperationspartnern sind nicht kombinierbar. Mitarbeiter von OVERCROSS und Kooperationspartnern sind von Gutscheinen ausgeschlossen.
2.9 Zahlungen können in bar, per Überweisung oder per Paypal (gebührenpflichtig) getätigt werden. Zahlungen an die Airline unterliegen den Regelungen der entsprechenden Airline.
3. Leistungs- und Preisänderungen
3.1 Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von OVERCROSS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nach ausgeschriebenem Tourverlauf nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt (Start und Ziel) der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. OVERCROSS ist verpflichtet, den Reisenden über Änderungen nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert OVERCROSS zudem über Auswirkungen der Änderungen auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisenden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §651f und g BGB wird verwiesen.
3.3 Für als Expeditionen ausgeschriebene Reisen gelten die Regelungen der Z. 3.1 und 3.2 insofern abgeändert, dass ein Startgeld unabhängig von der Reiseänderung zu entrichten ist. Zudem sind Ziel und Routing lediglich anvisiert und ihre Realisierung ausdrücklich nicht garantiert. Es handelt sich um Erkundungs- und Entdeckungsreisen sowie z.T. Erstbefahrungs- und Scoutingreisen! Eine Anpassung der Route oder das Nichterreichen des Ziels sind deshalb keine Änderung der Reiseleistung.
3.4 OVERCROSS behält sich das Recht vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung von Beförderungskosten (z.B. Treibstoff) oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Touristenabgaben, Flughafengebühren, Hafengebühren oder einer Änderung der Seefracht für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
3.4.1 Erhöhen sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten, so kann OVERCROSS den Reisepreis erhöhen. Eine Sitzplatzerhöhung kann dem Reisenden anteilig weitergegeben und berechnet werden.
3.4.2 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für OVERCROSS verteuert.
3.5 Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises muss OVERCROSS den Reisenden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Die Unterrichtung darf nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.
3.6 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den o.g. Gründen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder der Reisende kann die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn OVERCROSS eine solche anbietet.
3.6 Der Reisende hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Z. 3.4) verringern bzw. ändern und dies bei OVERCROSS zu niedrigeren Kosten führt.
3.7 Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisenden zulässig. OVERCROSS informiert den Reisenden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. OVERCROSS kann vom Reisenden verlangen, dass er innerhalb einer von OVERCROSS bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von OVERCROSS bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. OVERCROSS kann dem Reisenden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten
4. Rücktritt durch den Reisenden Stornokosten und Ersatzreisender
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung/Stornierung bei OVERCROSS. Der Reisende ist verpflichtet den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt die Reise nicht an, verliert OVERCROSS den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen. Der Entschädigungsanspruch wird unter Berücksichtigung nachfolgender Entschädigungspauschalen berechnet.
Die Rücktrittskosten betragen demnach pro Reisenden:
Bei Anmeldung bis zum 61. Tag vor Reisebeginn 25%
Ab dem 60. Tag bis 46 Tage vor Reisebeginn 50%
Ab dem 45. Tag bis 21 Tage vor Reisebeginn 75%
Ab dem 20. Tag bis 11 Tage vor Reisebeginn 90%
Ab dem 10. Tag bis 0 Tage vor Reisebeginn 100%
Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung bei OVERCROSS. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, OVERCROSS nachzuweisen, dass OVERCROSS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale. Ist der Schaden von OVERCROSS geringer oder sind die Pauschalen nicht anwendbar, wird OVERCROSS seinen Schaden konkret berechnen, indem sich die Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von OVERCROSS ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was OVERCROSS durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, berechnet. In Fall des Rücktritts ist OVERCROS zur unverzüglichen Erstattung des Reisepreises abzüglich des Entschädigungsanspruches verpflichtet.
Als Reisebeginn gelten auch die vorzeitige Anreise zum Reisestart oder die Verschiffung von Fahrzeugen oder Ausrüstungsmaterialien etc.
4.3 Bei Fremdveranstaltungen gelten die Vertrags- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Partner von OVERCROSS.
4.4 Erfolgt der Rücktritt durch den Reisekunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann OVERCROSS keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.
4.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. OVERCROSS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich angemeldete Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. OVERCROSS hat dem Reisekunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Ersatzreisenden Mehrkosten entstehen.
4.6 Es wird der Abschluss einer Reise-Rücktrittsversicherung ( mit unserem Partner HanseMerkur) und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall, Krankheit oder Tod empfohlen. Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung durch den Reisenden ist für alle Reisen von OVERCROSS Pflicht.
5. Rücktritt von OVERCROSS
5.1 OVERCROSS kann wegen Nichterreichens der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert wird. Es gelten die gesetzlichen Rücktrittsfristen des § 651 h IV Nr. 1 BGB. Tritt OVERCROSS von der Reise zurück, erhält der Reisekunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
5.2 Auf die OVERCROSS zustehende gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.
5.3 Sollte der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von OVERCROSS oder dem durchführenden Partner vor Ort nachhaltig die Reise, die anderen Reisenden stören oder sich vertragswidrig verhalten, kann OVERCROSS oder der durchführende Partner den Rücktritt erklären. Dies gilt unter anderem wenn der Reisende nicht die besonderen gesundheitlichen, körperlichen, Anforderungen wie auch Mithilfe und Fahrkönnen) an die Reise oder sich nicht an gewisse Verhaltensregeln oder Anweisungen des Reiseleiters hält. Kündigt OVERCROSS oder der durchführende Partner, behält OVERCROSS den Anspruch auf den Reisepreis. Bei der außerordentlichen Kündigung wird OVERCROSS durch den jeweiligen Reiseleiter vertreten.
6. Gewährleistung
6.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so muss der Reisende Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung, OVERCROSS oder dem Reisevermittler in Textform angezeigt werden und bestätigt werden.
6.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und OVERCROSS dadurch keine Abhilfe schaffen kann.
6.3 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Pauschalreisevertrag gemäß § 651I BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrags durch den Reisenden ist jedoch nur dann zulässig, wenn OVERCROSS keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisende hierfür eine angemessene Frist schriftlich gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von OVERCROSS verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
7. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
7.1 Die vertragliche Haftung von OVERCROSS für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von OVERCROSS nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
7.2 Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation im Reiseland angeboten e- und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und OVERCROSS. Für solche Leistungen übernimmt OVERCROSS keine Haftung. Dieses gilt auch für Ausflüge, die OVERCROSS in den Reisebeschreibungen lediglich als optional vorschlägt und / oder für den Reisenden in dessen Auftrag bucht!
7.3 Ein Schadenersatzanspruch gegenüber OVERCROSS ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.
7.4 Es besteht ein genereller Haftungsausschluss bei Fahrzeugtransport, on und Off Road Fahrten sowie Gepäcktransport. Bei Unfall oder Verlust muss der Betroffene jegliche Kosten selbst tragen das KEINE Versicherungsleistungen trotz inkludierter oder AD ON Berechneter Transportkosten besteht! Diese Haftung kann durch den Kunden zusätzlich über einen Versicherungsanbieter abgesichert werden. Modalitäten und Vertragsinhalte hat der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer vertraglich nach Bedarf zu regeln und ist NICHT in den Reiseleistungen. Die Haftung aufgrund groben Verschuldens ist nicht berührt.
8. Verjährung und Abtretungsverbot
8.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gegenüber OVERCROSS unter der Ziffer 18 genannten Anschrift geltend zu machen. Die Anspruchsmeldung gegenüber OVERCROSS kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen.
8.2 Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln gemäß § 651i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
8.3 Abtretungsverbot – Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen OVERCROSS an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
9. Rechtswahl
9.1 Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und OVERCROSS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen OVERCROSS im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfangs und der Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
9.2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und OVERCROSS anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäfts- und Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.
9.3 OVERCROSS ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen. Informatorisch wird für Pauschalreiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf folgende Online-Streitbeilegungs-Plattform hingewiesen: ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm
9.4 Alle rechtlichen Angelegenheiten werden von unsererem Firmenanwalt Axel Boorberg www.Reiserecht-Reutlingen.de bearbeitet.
10. Visa- Sicherheites- und Gesundheitsvorschriften
10.1 OVERCROSS steht auf Anfrage dafür ein, Reisenden vorvertraglich über Bestimmungen von und über Passsolution und Visavorschriften (einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung von Visa nach Botschaftsvorgabe) ohne deren eventuelle Änderungen kurz vor Reiseantritt.
Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes weist OVERCROSS vorvertraglich hin. Der Reisende sollte sich zudem über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten (Reisemedizinern) und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.
10.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation von OVERCROSS bedingt sind.
10.3 Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass für seine Gebuchte Reise eine Teil- oder gesamt Sicherheitswarnung besteht welche dieser vor Buchung über die Webseite des Auswerigen Amtes einzusehen hat.
11. Anreise und Flugbuchung
11.1 Der Reisende ist selbst für die Anreise und die Buchung eines Fluges verantwortlich, dies ist nicht Vertragsbestandteil des Vertrags mit OVERCROSS. OVERCROSS weist den Reisenden ausdrücklich darauf hin, pünktlich zum Start der Reise am vereinbarten Startpunkt zu erscheinen und dabei Zeitverschiebung und mögliche Verspätungen einzuberechnen.
11.2 OVERCROSS kann für den Reisenden nach Buchung der Tour einen Flug vermitteln. In diesem Fall ist OVERCROSS nicht Veranstalter, sondern nur Vermittler des Fluges und übernimmt keine Haftung für Verschulden der Fluggesellschaft.
11.3 Sie werden hiermit darüber aufgeklärt, dass Sie für die bei uns gebuchte Reise im Besitz gültiger Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis, Visum usw.) sein müssen und verpflichtet sind, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass Sie sich über die freiwillige den Drittanbieter über die internationalen Formalitäten (Beachtung der Einreisebestimmungen, Impfungen usw.) informieren können. Die Reiseanmeldung erfolgt in Anerkennung der allgemeinen Reisebedingungen von OVERCROSS. Sie haben bei Buchung mit der Anerkennung der AGB davon Kenntnis erhalten und erklären sich damit einverstanden. Die gemachten Angaben werden zur Reiseabwicklung und Kundenbetreuung elektronisch gespeichert. Berechnete Vermittlungsentgelte werden im Falle einer Stornierung oder Flugstreichung durch die Fluggesellschaft, nicht erstattet. Bitte überprüfen Sie unbedingt 3 Tage vor Abflug und am Tag des Abflugs, ob sich Ihre Flugzeiten geändert haben.
12. Sonderkosten
12.1 Alle Sonderkosten, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person / Reisenden liegenden Gründen entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchssteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören zum Beispiel Aufwendungen, die aus dem verspätenden Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereitenden Touren entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr als Folge von Unpässlichkeit, Krankheit oder Unfall etc. (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für Begleitperson) sowie Mietfahrzeugtransport bei und zu OVERCROSS oder Reiseziel- Expeditionsziel nach Ausschreibung, Upgrade Fähr- (PKW Maß über 2 M Höhe und 5M Länge) Flugbuchung (Termin und Klasse).
Tritt OVERCROSS, um einem akuten Notfall zu begegnen in Vorlage, so sind die von OVERCROSS verauslagte Beträge nach Abschluss der Reise sofort zu erstatten. Eine Kranken-, Bergungs-, Rücktransportversicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen.
13. Besondere Outdoor-Risiken
13.1 Bei sämtlichen Out Door Reisen und Expeditionen mit und ohne Fahrzeugen ist zu beachten, dass gerade im Outdoor „Sport“ ein erhöhtes Erkrankungs- Unfall- und Verletzungsrisiko besteht. (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Infektionen, etc.), dass auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass in der Natur vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene Tour Vorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringen empfohlen, sich intensiv (z.B. durch Studium der einschlägigen Fachliteratur) und den Sicherheitshinweisen des Auswertigen Amtes mit den Anforderungen und Risiken der Reise auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten Programm /Reise / Expedition verbunden sein können. Der Teilnehmer einer OVERCROSS Reise ist selbstverantwortlich für sein Fahren on und off Road. Der Teilnehmer nimmt off road bewusst ein erhöhtes Unfallrisiko in Kauf und kann bei Stürzen weder Tourguide noch den Veranstalter für seine Unfälle haftbar machen, da er dieses Risiko vorsätzlich und mit vollem Bewusstsein in Kauf genommen hat.
14. Vermietung von Fahrzeugen und Ausrüstung:
14.1 Für die Vermietung gelten die im Mietvertrag vereinbarten Bestimmungen und AGBs der jeweiligen Vermietung.
14.2 Im Falle eines Unfalls verpflichtet sich der Fahrzeugnutzer den Selbstbehalt (sofern explizit zusätzlich abgeschlossen), sowie eventuelle Abschlepp- und Bergungskosten zu tragen. Das Fahrzeug muss auf eigene Kosten an den Startpunkt der Fahrzeugübergabe oder Zielort der Reise / OVERCROSS Tübingen zu Lasten des Mieter befördert werden welche NICHT in welcher Form auch immer mit der Versicherung- Selbstbeteiligung abgegolten ist.
14.3 Während der Reise entstandene Schäden an Mietfahrzeugen, sowie Reifenpannen /Reifenschäden an Fahrzeugen von OVERCROSS oder dessen Partner werden durch keine Versicherung gedeckt und müssen vom Reisenden / Mieter des jeweiligen Fahrzeugs getragen werden. Zur mutwilligen Zerstörung gehören unter anderem, dass stehen auf der Motorhaube oder Dach, falsche Benutzung von Differenzialsperren, Untersetzungsgetriebe und Kupplung, Schäden durch Sprünge und Schäden, Wheelies“ durch überhöhte Geschwindigkeit welche zum Sturz / Fahrzeugbeschädigung führen.
14.4 Offroad Fahrten und Fahrten außerhalb der EU sind durch OVERCROSS (Selbstbehalt) und dessen Versicherungspartnern (Vollkasko) nicht versichert!
14.5 Unfälle jeglicher Art, welche auf überhöhte Geschwindigkeit zurückzuführen sind, sind nicht Vollkaskoversichert und müssen vom Fahrer beglichen werden. Dies gilt auch und insbesondere bei der „Verfolgungsfahrt“ hinter dem vorrausfahrenden Guide!
14.6 Jeder Teilnehmer folgt eigenverantwortlich dem Tourguide und muss unbedingt Abstand und angepasste Geschwindigkeit halten, auch dann, wenn der Tourguide mit höherer Geschwindigkeit voraus fährt.
15. Datenschutz
15.1 Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisenden von OVERCROSS wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von OVERCROSS und die entsprechenden Rechte des Reisenden finden Sie unter: https://www.overcross.com/page/datenschutz
15.2 Persönliche Daten von Teilnehmern werden nur an OVERCROSS, deren durchführende Partner und Leistungsträger weitergegeben, soweit dies nötig ist und werden nicht veröffentlicht.
15.3 Daten, GPS Koordinaten von Reisen sind geistiges Eigentum von OVERCROSS und dürfen weder vom Reisenden noch vom Reiseleiter veröffentlicht oder anderweitig kommerziell genutzt werden. Dies gilt insbesondere für „mitgetracken“ (kopierte) Reisedaten via GPS oder anderen Navigationsgeräten während der Reise!
Bei widerrechtlicher Veröffentlichung oder kommerzieller Nutzung wird eine Vertragsstrafe fällig. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt bis zu dem dreifachen Reisebetrag und wird vom Reiseveranstalter nach billigem Ermessen festgelegt.
16. Sonstige Bestimmungen
16.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.
16.2 Stand dieser Bedingungen ist Juli 2023
17. Anschrift und Sitz des Reiseveranstalters OVERCROSS:
Abenteuer und Reisen Ammergasse 9a, 72070 Tübingen
Telefon +49 (0) 7071 / 77 00 60
Webseite: www.overcross.com
Amtsgericht: Tübingen
Inhaber: Georg Küster